Statuten

I. Name, Sitz, Zweck und Mittel

Name, Sitz

Artikel 1

Unter dem Namen „Unihockey-Club Kloten-Dietlikon Jets“ wurde am 26.03.2018 ein Verein im Sinne der Artikel 60 ff ZGB mit Sitz in Dietlikon und Kloten gegründet. Er entstand durch Fusion der beiden Stammvereine „UHC Dietlikon“ und „Kloten-Bülach Jets“. Der Fusion haben die Mitglieder beider Stammvereine durch GV-Beschlüsse ordnungsgemäss zugestimmt und der Verein „Unihockey-Club Kloten-Dietlikon Jets“ hat dabei sämtliche Rechte und Pflichten dieser zwei Stammvereine übernommen.

Zweck

Artikel 2

Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Er bezweckt die Förderung und Verbreitung des Unihockey – Breiten- und Spitzensportes in der Region des Vereins. Natürliche und juristische Personen (nachfolgend „Mitglieder“ genannt) können die Mitgliedschaft im Verein erwerben. Der Verein ist Mitglied des Schweizerischen Unihockeyverbandes (swiss unihockey) mit Sitz in Bern und dessen Unterverbänden (Regionalverband) sowie dem Kantonalzürcherischen Unihockey Verband (KZUV) und unterzieht sich deren Statuten und Vorschriften. Das Gleiche gilt für den Internationalen Floorhockey Verband (IFF).

Artikel 2a

Der Verein sucht den genannten Zweck zu erreichen durch:

  • Teilnahme an den Schweizermeisterschaften und Cupspielen
  • Teilnahme an Freundschaftsspielen und Turnieren
  • Aktive Förderung des Unihockeysports bei der Jugend
  • Aktivitäten, die geeignet sind, Freunde für den Unihockeysport zu gewinnen
  • Pflege guter Beziehungen unter den Vereinsmitgliedern und mit anderen Unihockey Clubs.

Mittel

Artikel 3

Die Mittel des Vereins bestehen aus den ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen, Zuwendungen oder Vermächtnissen, dem Erlös aus den Vereinsaktivitäten und gegebenenfalls aus Zuwendungen von öffentlichen Stellen.

Mitgliedschaft

Mitglieder

Artikel 4

Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern:

  • Aktivmitglieder
  • Junioren
  • Passiv-, Gönner-, Supporter-, Donatoren-Mitglieder
  • Freimitglieder
  • Ehrenmitglieder / Golden Star Mitglieder

Als Aktivmitglieder können natürliche Personen aufgenommen werden, die nach den Bestimmungen von swiss unihockey in den Kategorien spielberechtigt sind, in welchen der Verein Mannschaften zur Meisterschaft oder zum Training stellt.
Als Junioren können natürliche Personen – mit Zustimmung deren gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Als Sponsoren, Passiv-, Gönner-, Supporter-, Donatoren-Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sowie Rechtsgemeinschaften aufgenommen werden, die dem Unihockeysport und dem Verein verbunden sind und den Vereinszweck unterstützen.
Als Freimitglieder werden alle Geschäftsleitungs- und Vorstandsmitglieder sowie Funktionäre ernannt.
Als Ehrenmitglieder / Golden Star Mitglieder können auf Antrag der Geschäftsleitung, des Vorstandes oder eines Mitgliedes bisherige Mitglieder, die sich um den Verein in hervorragender Weise verdient gemacht haben, durch die Generalversammlung ernannt werden.

Aufnahme

Artikel 5

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch Vorstandsbeschluss, gestützt auf einer schriftlichen Anmeldung. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen ausserdem der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Übertritte in eine andere Mitgliederkategorie sind ebenfalls schriftlich dem Vorstand zu melden. Ausgenommen von dieser Regelung ist der Übertritt von der Junioren- in die Aktivmitgliedschaft.

Austritt

Artikel 6

Austrittserklärungen sind schriftlich unter Beachtung einer Monatsfrist dem Vorstand einzureichen, wobei die statutarischen Verpflichtungen bis zum Austritt erfüllt werden müssen. Ein sofortiger Austritt aus wichtigen Gründen ist jederzeit möglich. Austritte und Freigabe von Junioren- oder Aktivmitgliedern, die einen Vereinswechsel bezwecken, richten sich zudem nach den einschlägigen Bestimmungen (inkl. der Transferfristen) von swiss unihockey sowie den eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen.

Ausschluss

Artikel 7

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:

  • wenn die Aufnahme in den Verein unter Verschweigen von belastenden Tatsachen erfolgt ist.
  • wenn sich das Mitglied weigert, die Statuten und Beschlüsse des Vereins zu befolgen
  • wenn es den Verein oder den Unihockeysport in irgendeiner Weise schädigt oder gegen die allgemeine sportliche Fairness verstösst.
  • wenn es seine finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllt.

Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands und ist dem Betreffenden mit Angabe des Ausschlussgrundes schriftlich mitzuteilen. Ausgeschlossenen steht ein Rekurs an die Generalversammlung offen.

Rechte

Artikel 8

Die Aktivmitglieder und Junioren sind berechtigt:

  • an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
  • dem Vorstand und den Versammlungen Anträge zu unterbreiten
  • an den Versammlungen sich über die Verhältnisse innerhalb des Vereins Aufschluss zu verschaffen

Stimmberechtigt an den ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen sind alle Aktivmitglieder und Junioren ab 16 Jahren. Bei Junioren unter 16 Jahren ist der gesetzliche Vertreter mit einer Stimme stimmberechtigt.

Pflichten

Artikel 9

Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Anerkennung der Statuten und Vereinsbeschlüsse sowie der einschlägigen Bestimmungen von swiss unihockey. Darüber hinaus sind die Mitglieder verpflichtet:

  • Aufgeboten der Vereinsorgane Folge zu leisten
  • dem Vorstand Adressänderungen mitzuteilen
  • zur Bezahlung des Jahresbeitrages
  • aktive Teilnahme an Gesamtvereinsaktivitäten, die dem Zusammenhalt des Vereines oder der Geldbeschaffung dienen wie z.B. Grümpelturniere, Sponsorenläufen und dergleichen sowie an den Versammlungen.
  • Helfereinsätze: Um den Spielbetrieb aufrechterhalten zu können, werden Mitglieder gebeten, Helfereinsätze zu leisten. Falls erforderlich, können Mitglieder auch zu solchen Einsätzen verpflichtet werden.
  • Schiedsrichterkontingente: Um eventuelle Bussgelder des Verbands und Ausschlüsse von Mannschaften aus dem Meisterschaftsbetrieb zu verhindern, können Mitglieder vom Vorstand dazu verpflichtet werden eine Schiedsrichtertätigkeit zu übernehmen.

Artikel 10

Mitglieder dürfen keine Ausrüstungsgegenstände und Vereinsmaterial an Drittpersonen ohne Bewilligung des Vorstands abgeben. Ausrüstungsgegenstände und Vereinsmaterial sind Besitz des Vereins. Die Mitglieder sind verpflichtet, vereinseigene oder vom Verein gemietete Einrichtungen nur gemäss den entsprechenden Reglementen zu benutzen.

Jahresbeiträge

Artikel 11

Der Vorstand muss die Mindestbeiträge für Juniorinnen und Junioren sowie für alle Aktivmitglieder derart festlegen, dass der Spiel- und Trainingsbetrieb finanziell jederzeit gewährleistet ist.
Die festgelegten Mitgliederbeiträge sind jeweils innerhalb 30 Tagen nach Erhalt der Beitragsrechnung fällig. Alle anderen Mitgliederbeiträge beschränken sich auf die durch die Generalversammlung festgelegten Beträge und sind jeweils innerhalb 30 Tagen nach Erhalt der Beitragsrechnung fällig. Neueintretende sowie austretende Mitglieder haben den Beitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten. Bei einem Austritt erfolgt keine Rückerstattung des für das laufende Geschäftsjahr geleisteten Beitrages. In den minimalen Aktiv- und Juniorenmitgliederbeiträgen ist die Lizenzgebühr inbegriffen. Die aktuellen Mitgliederbeiträge sind in der Wegleitung festgehalten, dabei ist zu beachten, dass Junioren einen niedrigeren Beitrag als Aktivmitglieder bezahlen.

Artikel 12

Ehren- und Freimitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Es wird empfohlen ein Minimalbeitrag aus Haftungsgründen (Artikel 13) zu bestimmen und zu leisten.

Haftung

Artikel 13

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen; für Vereinsschulden sind die Mitglieder maximal in der Höhe des von der Generalversammlung festgesetzten Jahresbeitrages haftbar.

Versicherung

Artikel 14

Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich hinreichend gegen Unfall, Krankheit, Sach-und Personenschaden zu versichern. Der Verein lehnt Haftpflichtansprüche der Spieler bei Unfall, Krankheit, Sachbeschädigung und Personenschaden im Rahmen der Vereinstätigkeit ab.

Organisation des Vereins

Organe

Artikel 15

Die Organe des Vereins sind:

  • die ordentliche und ausserordentliche Generalversammlung
  • der Vorstand
  • die Rechnungsrevisoren

Geschäftsjahr

Artikel 16

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des darauffolgenden Jahres.

Generalversammlung

Artikel 17

Die ordentliche Generalversammlung findet innert 60 Tagen nach Abschluss des Geschäftsjahres statt. Liegen wichtige Gründe vor, so kann mit Beschluss der vorangehenden Generalversammlung die folgende verschoben werden. Ausserordentliche Generalversammlungen können auf Beschluss des Vorstands oder müssen auf schriftliches Begehren von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden.

Artikel 18

Die Einberufung hat durch den Vorstand mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Traktanden durch eine persönliche Einladung per Post oder per Email zu erfolgen. Falls jemand keine Emailadresse angibt, muss die Einladung weiterhin per Post zugestellt werden. Die Jahresrechnung und der Revisionsbericht müssen 10 Tage vor der Generalversammlung beim Finanzchef zur Einsicht vorliegen. Traktandierungsanträge von Mitgliedern zuhanden der ordentlichen Generalversammlung sind dem Vorstand vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich einzureichen. Über ausserordentliche Traktanden kann dann ein Beschluss gefasst werden, wenn diese mit der Einberufung gehörig angekündigt und traktandiert wurden.

Artikel 19

Der Generalversammlung obliegen insbesondere folgende Geschäfte:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
  • Genehmigung von Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Revisorenberichts
  • Genehmigung des Budgets
  • Kenntnisnahme der Kommissions- und Spielberichte
  • Genehmigung der Jahresbeiträge der Mitglieder
  • Décharge-Erteilung an alle Vorstandsmitglieder
  • Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
  • Beschlussfassung über Verabschiedung und Aenderungen der Statuten
  • Beschlussfassung über Anträge des Vorstands oder von Mitgliedern
  • Beschlussfassung über Rekurse
  • Ernennungen und Ehrungen

Artikel 20

Stimmberechtigt sind alle Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglieder sowie Junioren ab 16 Jahren. Bei Junioren unter 16 Jahren ist der gesetzliche Vertreter mit einer Stimme stimmberechtigt. Ansonsten ist Stimmvertretung nicht gestattet. Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Bei Abstimmungen in der Generalversammlung gilt das einfache Mehr der anwesenden Stimmen, sofern diese Statuten nicht ein qualifiziertes Mehr vorsehen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident, bei dessen Abwesenheit der Vizepräsident, den Stichentscheid. Den Vorsitz in den Versammlungen führt einer der Co-Präsidenten oder ein von der GV gewählter Tagespräsident.

Vorstand

Artikel 21

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetz wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind. Sämtliche Mitglieder des Vorstands werden in Einzelwahlen in das jeweilige Amt von der Generalversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt ein Jahr, die sofortige Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand regelt die kollektive Zeichnungsberechtigung zu zweien. Beschlüsse des Vorstands können auf dem Zirkulationsweg gefasst werden, sofern kein Mitglied eine mündliche Beratung verlangt. Der Vorstand arbeitet eine „Wegleitung“ aus. Bei einem Co-Präsidium wechselt der Vorsitz alternierend zwischen den Präsidenten. Der Wechsel erfolgt zu Beginn des Geschäftsjahrs.

Kommissionen

Artikel 22

Bei Bedarf können der Vorstand Kommissionen bilden. Kommissionen müssen aus mindestens drei Personen bestehen. Diese Kommissionen haben ihre Aufgaben nach den von dem Vorstand erstellten Richtlinien und Pflichtenheften zu erfüllen.

Beauftragte

Artikel 23

Jedes Vorstandsmitglied kann im Rahmen seiner Aufgaben Beauftragte ernennen und diesen unter seiner Verantwortung einzelne Aufgaben übertragen.

Geschäftsführer

Artikel 24

Der Vorstand kann einen Geschäftsführer ernennen und ihm einzelne in der „Wegleitung“ bestimmte Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen. Der Geschäftsführer ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich. Er hat den Vorstand über seine Tätigkeiten zu unterrichten. Eine allfällige Entlöhnung eines Geschäftsführers ist durch die GV im Rahmen der Budgetierung zu bewilligen.

Rechnungsrevisoren

Artikel 25

Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatzmann, welche nicht der Geschäftsleitung bzw. dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr, eine Wiederwahl ist zulässig. Die Jahresrechnung ist den Revisoren nach Jahresabschluss zur Prüfung zu übergeben. Der schriftliche Revisorenbericht muss dem Vorstand 10 Tage vor der Generalversammlung vorgelegt werden. Die Rechnungsrevisoren haben jederzeit ein Einsichtsrecht in die laufende Buchhaltung. Sofern swiss unihockey dies vorschreibt, können weitere Kontrollorgane eingesetzt werden.

Bussen

Artikel 26

Bussen werden durch den Vorstand ausgesprochen. Der Vorstand regelt in einer Weisung die Grundsätze und legt die maximalen Bussenbeträge fest. Diese Bussenbeträge sind integrierender Bestandteil der „Wegleitung“. Bussen des Verbandes für Fehlverhalten von Aktivmitgliedern und Funktionären können vom Vorstand an die Fehlbahren direkt weiter verrechnet werden. Bei Bussen über CHF 100.- kann der/die Betroffene beim Vorstand einen schriftlich begründeten Antrag auf Rekurs einlegen.

Rekurse

Artikel 27

Gegen Beschlüsse der Vereinsorgane, die das Gesetz oder diese Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das dem Beschluss nicht zugestimmt hat, an der nächsten Generalversammlung rekurrieren. Rekurse sind schriftlich einschliesslich Begründung innert dreissig Tagen nach Kenntnisnahme des Beschlusses dem Präsidenten einzureichen; Rekurse haben keine aufschiebende Wirkung. Der Rekursentscheid der Generalversammlung ist definitiv.

Ergänzende Bestimmungen

Wegleitung und Leitbild

Artikel 28

Der Vorstand arbeitet auf der Grundlage dieser Statuten die „Wegleitung für die Führung des Vereins“ und das „Leitbild“ aus. Die „Wegleitung“ und das „Leitbild“ muss nicht durch die Generalversammlung genehmigt werden. Die „Wegleitung“ wird durch den Vorstand laufend den Bedürfnissen angepasst.

Artikel 29

Die „Wegleitung“ bildet eine ergänzende Weisung zu den Statuten des Vereins. Sie ist für die Mitglieder des Vereins verbindlich. Die „Wegleitung“

  • bildet die Grundlage für die Führung des Vereins
  • regelt die Verteilung der Aufgaben und Kompetenzen innerhalb der Organe
  • enthält Grundsätze über den Geschäftsablauf innerhalb des Vereins
  • die Mitglieder – und Bussenbeträge sind integrierender Bestandteil
  • regelt die Entschädigung der Mitglieder und Funktionäre

Schlussbestimmungen

Statutenänderungen

Artikel 30

Statutenänderungen können der Generalversammlung vom Vorstand oder den Mitgliedern vorgeschlagen werden. Für deren Gültigkeit bedarf es in der Generalversammlung einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen.

Auflösung

Artikel 31

Die Auflösung des Vereins oder die Fusion mit einem anderen Verein kann nur bei Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmen von einer speziell zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen werden. Falls die Generalversammlung für die Auflösung nicht eine besondere Kommission bestimmt, wird sie durch den Vorstand vorgenommen. Über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung des Vereins entscheidet die Generalversammlung. Wenn sich der Verein infolge Vereinigung mit einem anderen Club auflöst, so bestimmt die Generalversammlung die näheren Modalitäten.

Diverses

Artikel 32

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Der Verein nimmt den Jungendschutz ernst und unternimmt alles verhältnismässig Mögliche, dass das Wohl und Leib der Jugendlichen geschützt wird. Er ist Mitglied von Organisationen, die den Zweck haben, dies zu erfüllen.

Gerichtsstand

Artikel 33

Der Gerichtsstand ist Bülach.

Inkrafttreten

Artikel 34

Die aktuellen Statuten sind jederzeit auf der Webseite jets.ch/verein/statuten einsehbar.

Version 1 vom 26.03.2018